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AGB´s

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Leon GmbH Lebensmittelgroßhandel

I. ALLGEMEINES

Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten somit auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Neufassungen der Bedingungen werden Vertragsbestandteil, wenn der Kunde/Käufer nach ihrer Übersendung nicht binnen zwei Wochen schriftlich widerspricht.
Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis aus seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen werden hiermit ausdrücklich widersprochen und werden in keinem Fall Vertragsbestandteil.
Mitarbeiter des Verkäufers sind zu mündlichen Vertragsabreden, mündlichen Änderungen dieser Geschäftsbedingungen und sonstigen mündlichen Absprachen nicht befugt. Ergänzende oder abweichende Vereinbarungen bedürfen stets der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers.
Dem Kunden ist bekannt, dass ausschließlich im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung personenbezogene Daten zu unserer ausschließlichen Verwendung gespeichert werden. Eine gesonderte Mitteilung darüber ergeht nicht.
Der Vertragsschluss bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Im Falle der telefonischen Auftragsannahme durch den Verkäufer gehen Fehllieferungen, die auf Übermittlungsfehlern beruhen, zu Lasten des Käufers, wenn dieser nicht ausdrücklich eine Auftragsbestätigung fordert.

II. LIEFERUNGEN

Angebote des Verkäufers sind unverbindlich. Aufträge und Lieferverträge kommen erst mit ihrer schriftlichen Bestätigung oder Lieferung zu Stande. Proben gelten als Durchschnittsmuster. Abweichungen bis maximal 15% vom Kostenvoranschlag des Verkäufers kann der Käufer nicht rügen. Dies gilt nicht für feste Preiszusagen des Verkäufers.
Die vom Verkäufer genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Lieferfrist hat der Käufer eine Verlängerung der Lieferfrist um eine Woche zu gewähren. Sofern der Verkäufer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Käufer Anspruch an eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,10% für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 2% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit des Verkäufers. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt. Die Abnahme von Waren, deren Lieferzeit sich über längere Zeit als einen Monat erstreckt, hat in möglichst gleichen Teilen während der vereinbarten Lieferzeit zu erfolgen.
Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt führen zu einer angemessenen Verlängerung der vereinbarten Lieferfrist um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Als Fälle der höheren Gewalt gelten Mangel an Transportmitteln, Verkehrsstörungen, behördliche Anordnungen, Ein- und Ausfuhrverbote, sowie Betriebsstörungen jeder Art, die z.B. bedingt sind durch Mängel an Zufuhr von Energie, Störungen beim Vorlieferanten oder deren Unterlieferanten. Der Verkäufer wird dem Käufer mitteilen, wenn die Lieferung aus dem erwähnten Gründen nicht oder nicht vollständig erfolgen kann. In diesen Fällen kann der Verkäufer von der Lieferverpflichtung zurücktreten, Schadensersatzansprüche des Käufers sind ausgeschlossen.
Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden.
Eine Haftung des Verkäufers dafür, dass die gelieferte Ware, für die vom Kunden in Aussicht genommenen Zwecke geeignet ist, besteht nicht.
Teillieferungen sind innerhalb der vereinbarten Lieferfrist zulässig.
Berechnet wird das vor dem Versand festgestellte Gewicht. Bei allen Aufträgen behalten wir uns Mehr- und Minderlieferungen bis 10% der Gewichtsmenge vor.

III. KOSTEN UND PREISE

Maßgebend sind die in der Bestätigung des Verkäufers genannten Preise.
Unsere Preise verstehen sich als Nettopreise in € (Euro), beinhaltend die Entsorgung des Verpackungsmaterials durch den Kunden/Käufer, zuzüglich der gesetzlich geltenden Mehrwertsteuer, freibleibend und ohne Bindung für weitere Lieferungen. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
Durch behördliche Maßnahmen nach Vertragsschluss erwachsende Spesen, sonstige Abgaben oder Preiserhöhungen, wie z.B. Steuern, Zölle, Frachten, Gebühren oder Abgaben, ebenso die Änderung der Einfuhr- und Zollbestimmungen gehen stets zu Lasten des Käufers.
Werden uns nicht getauschte Mehrwegverpackungsmittel (z.B. E2 – Kisten und H1 – Paletten) nicht innerhalb von 5 Arbeitstagen schriftlich angezeigt, so hat der Kunde/Käufer hierfür die Kosten zu übernehmen.

Kommen Sie in Annahmeverzug, unterlassen eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, von Ihnen zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) bis zu 1% des Bestellwertes pro Tag zu verlangen.

 

IV. GEFAHRÜBERGANG UND GLÄUBIGERVERZUG

Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware auf das Transportmittel, ganz gleich, ob dieses Transportmittel vom Verkäufer oder Käufer gestellt wird, verladen wurde; dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung.
Eine eventuelle Versicherung kann – falls es der Absender für gegeben hält – abgeschlossen werden und geht zu Lasten des Empfängers.
Der Käufer trägt die Gefahr auch für eventuelle Rücksendungen.
Kommt der Käufer mit der Abnahme der Lieferung in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, nach Setzung einer Nachfrist von 3 Tagen Vorkasse zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn es sich um verderbliche Ware handelt, der Käufer die Annahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig auch nicht innerhalb der Nachfrist zur Zahlung des Kaufpreises im Stande ist.
Stehen dem Verkäufer Ansprüche auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu, so gilt ohne Nachweis ein Schaden in Höhe 75% des Rechnungswertes als eingetreten. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt unberührt.

V. MITWIRKUNGSPFLICHTEN, BEANSTANDUNGEN, GEWÄHRLEISTUNG

Lieferungen des Verkäufers sind gemäß § 377 HGB unverzüglich nach Empfang/Ankunft der Ware zu prüfen. Mängelrügen sowie Beanstandungen der Menge oder des Gewichtes sind zum einem dem Spediteur mitzuteilen und zum anderen unverzüglich, spätestens binnen 24 Stunden schriftlich oder fernmündlich in der Weise zu erheben, dass der Verkäufer die Rechtzeitigkeit und die Berechtigung der Rüge einwandfrei nachprüfen kann. Nach Möglichkeit ist ein Bild der Ware mit zu übersenden.
Das Abgangsgewicht ist maßgebend. Normaler Gewichtsschwund während des Transports geht zu Lasten des Käufers. Bei Beanstandungen des Gewichts der Ware ist dem Verkäufer mit der Reklamation ein Wiegeprotokoll zu übersenden.
Nicht ordnungsgemäß gerügte Ware gilt als genehmigt. Nach Beginn der Verarbeitung oder Weiterversand der Ware sind Mängelrügen in jedem Fall ausgeschlossen. Die Verpackung der Ware gilt als genehmigt, sofern sie nicht bei Übernahme der Ware durch den Käufer oder Beförderer gerügt wird.
Bei Mängeln oder Fehlern einer schriftlich zugesicherten Eigenschaft der gelieferten Ware ist der Verkäufer nach seiner Wahl zur Wandlung, Minderung, Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet, es sei denn das Gültigkeitsdatum der Ware ist im Hause des Käufers abgelaufen. Bei Ersatzlieferungen ist die beanstandete Ware zurückzugeben.
Der Käufer hat keinerlei Ansprüche auf Schadenersatz, es sei denn, es liegt eine vorsätzliche oder grobe fahrlässige Vertragsverletzung des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen vor. Der Schadensersatz beschränkt sich in jedem Fall auf den der gelieferten Ware unmittelbar selbst anhaftenden Schaden. Jegliche Haftung für Mangelfolgeschäden wird ausgeschlossen. Gewährleistungsansprüche stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.
Die vorstehende Regelung ist abschließend und schließt sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus. Durch eine Mängelrüge wird weder die Abnahme- noch die Zahlungsverpflichtung hinausgeschoben.

VI. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

Die Rechnungssumme ist direkt an den Verkäufer per Vorkasse zu zahlen.

Kontoinhaber: Leon GmbH

Geldinstitut: Stadtsparkasse Köln  

BLZ: 37050198

 Konto- Nr.:1012052815


Die Lieferung erfolgt in der Regel 1-2 Tage nach Geldeingang.

VII. EIGENTUMSVORBEHALT

Die Lieferungen der Ware erfolgt unter Eigentumsvorbehalt gemäß § 455 BGB mit nachstehenden Erweiterungen. Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der Geschäftverbindung Eigentum des Verkäufers.
Im Falle einer Verarbeitung der gelieferten Ware geht das Eigentum an der neuen Sache auf den Verkäufer über. Während und auch nach der Verarbeitung der Ware ist der Käufer Verwahrer derselben für den Verkäufer. Die neue Sache wird als Vorbehaltsware behandelt.
Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren wird stets für den Verkäufer als Hersteller i. S. d. § 950 BGB vorgenommen. Wenn der Käufer Waren des Verkäufers mit Waren anderer Verkäufer oder mit seinen eigenen Waren verbindet, vermischt oder verarbeitet so erlangt der Verkäufer auf jeden Fall im Verhältnis des Rechnungswertes einschließlich Mehrwertsteuer der von ihm gelieferten Waren zu dem Wert der anderen Waren das Eigentum an der neuen Sache gemäß dem oben bezeichneten Besitzkonstitut. Die Wertsteigerung aus der Verarbeitung der Ware kann nicht der Verkäufer, sondern nur der Käufer in Anspruch nehmen.
Die Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf bzw. der Verarbeitung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes der gelieferten Ware einschließlich der Mehrwertsteuer an den Verkäufer abgetreten und zwar gleich ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterverkauft wird. Die Abtretungen nimmt der Verkäufer hiermit an.
Die abgetretene Forderung dient zur Sicherung des Vorbehaltsverkäufers nur in Höhe des Wertes der jeweils verkauften Vorbehaltsware. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren, sei es ohne, sei es nach Vereinbarung, verkauft wird, gilt di Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware bzw. des Miteigentumsanteils, die mit den anderen Waren Gegenstand dieses Kaufvertrages oder Teil des Kaufgegenstandes ist.
Der Käufer ist zum Weiterverkauf und zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware bzw. Miteigentumsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf gemäß Punkt 4 auf den Verkäufer übergeht. Hat der Käufer schon früher über seine Forderungen aus Verkäufen verfügt, insbesondere durch eine Globalzession, oder die von ihm hergestellten und herzustellenden Waren im voraus Dritten übereignet, so ist er zur Verarbeitung der vom Verkäufer gelieferten Waren und zur Verfügung über diese während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes nicht berechtigt. Er hat dies dem Verkäufer unaufgefordert und sofort mitzuteilen. Eine Vorausverfügung über die Ware zugunsten eines Dritten vor dem Inkrafttreten dieser Bedingungen berechtigt den Verkäufer zum Rücktritt oder zu Schadensersatzansprüchen wegen Nichterfüllung.
Zu einer anderen Verfügung als zum Weiterverkauf und zur Weiterveräußerung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang ist er Käufer nicht berechtigt. Er darf di Vorbehaltsware insbesondere nicht verpfänden, zur Sicherung übereignen oder sonst mit Rechten Dritter belasten. Wird die Ware von dritter Stelle gepfändet oder anderweitig in sie vollstreckt, so ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer sofort Mitteilung zu machen. Die sich aus der Intervention ergebenden Kosten trägt der Käufer. Das gleiche gilt für die nach Weiterverarbeitung entstandene Ware und abgetretene Forderungen.
Der Käufer ist zur Einziehung der Forderungen aus dem Weiterverkauf trotz der Abtretung ermächtigt. Die Einziehungsbefugnis des Verkäufers bleibt von der Einziehungsermächtigung des Käufers unberührt. Der Verkäufer wird die Forderung selbst nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, er nicht in Insolvenz fällt, zahlungsunfähig wird oder sonst das Sicherungsinteresse des Verkäufers nicht gefährdet wird. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer ihm die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.
Der Eigentumsvorbehalt gemäß den vorstehenden Bestimmungen bleibt bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und ein Saldo zugunsten des Verkäufers gezogen und anerkannt ist.
Der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers ist in der Weise bedingt, das mit der vollen Bezahlung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung ohne weiteres das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Käufer übergeht und die abgetretenen Forderungen dem Käufer zustehen.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden/Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer auf Kosten des Käufers zur Rücknahme nach Mahnung und Rücktritt berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Käufers freizugeben, als ihr Nennwert den Wert der zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 50% übersteigt.

VIII. HAFTUNG

Die Haftung für Schäden, die auf einer einfach oder leicht fahrlässigen Pflichtverletzung oder unerlaubten Handlung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers beruhen, ist ausgeschlossen, es sei denn, es sind wesentliche Pflichten verletzt, deren Einhaltung zur Erreichung des Vertragszweckes geboten sind, oder die aus berechtigter Inanspruchnahme von besonderem Vertrauen erwachsen. In diesen Fällen ist die Haftung des Verkäufers auf den Ersatz vorhersehbarer Schäden beschränkt.
Der Verkäufer haftet nicht für Schäden, die auf einer unverschuldeten Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
Soweit dem Verkäufer gegenüber deliktische Ansprüche geltend gemacht werden, bleibt die gesetzliche Verjährungsfrist unberührt; der Käufer ist jedoch verpflichtet, etwaige deliktische Schadensersatzansprüche dem Verkäufer gegenüber innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr geltend zu machen, von dem Zeitpunkt an, ab dem er Kenntnis von allen anspruchsbegründenden Voraussetzungen erlangt hat oder hätte erlangen können.
Die vorstehenden Regeln gelten auch zu Gunsten der Arbeitnehmer des Verkäufers wegen direkt an diese gerichtete Ansprüche. Der Verkäufer ist in Bezug auf die gelieferten Waren ausschließlich als Vermittler tätig. Er übernimmt für die Lieferungen seiner Vorlieferanten keinerlei Haftung und/oder Nachweispflicht dafür, dass die Ware nicht mit BSE Erreger, evtl. Dioxinrückständen etc. behaftet ist.

IX. VERJÄHRUNG

Die Verjährung gegenseitiger Ansprüche regelt sich nach den jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen.

X. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Sollten eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen oder sonstige Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen.
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Geschäftssitz der Firma Leon GmbH Lebensmittelgroßhandel Geschäftsführerin Marina Krashevych in Rösrath, soweit nichts anderes bestimmt ist. Als Gerichtsstand wird – soweit die Voraussetzungen des § 38 ZPO vorliegen – für alle Ansprüche der Vertragsparteien (auch bei Wechsel- und Scheckklagen) Rösrath vereinbart. Der Verkäufer ist berechtigt, ohne Rücksicht auf den Streitwert, nach seiner Wahl bei dem für Rösrath zuständigen Amts- oder Landesgericht zu klagen.
Die Firma Leon GmbH Lebensmittelgroßhandel Geschäftsführerin Marina Krashevych und der Kunde/Käufer vereinbaren gemäß Art. 27 EGBGB die ausschließliche Anwendung deutschen Rechts auf di zwischen ihnen bestehenden Rechtsbeziehungen. Die Anwendung des einheitlichen UN – Kaufrechts wird gemäß Art. 6 CISG ausgeschlossen.